Satzung des Damenkomitee Herzblättchen e. V.
In der Fassung vom 18. Dezember 1992
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verwirklichung des Satzungszweckes
§ 4 Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Wahl des Vorstands
§ 8 Sitzung des Vorstands
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Anhang zur Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Damenkomitee Herzblättchen Unkel e. V.”
2. Er hat seinen Sitz in Unkel am Rhein.
3. Der im Jahre 1935 gegründete Verein soll in das Vereinsregister beim AG Neuwied
eingetragen werden.
4. Die Anschrift ist jeweils die Adresse der Vorsitzenden.
5. Das Geschäftsjahr läuft vom 11.11. - 10.11. eines Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein sichert den Erhalt und die Pflege rheinischen Karnevals sowie vereinsmäßig
-gesellschaftliches Brauchtum in Unkel.
2. Er wirkt im öffentlichen Leben der Stadt Unkel mit. Die Vereinsfarbe ist rot-gelb. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden.
§ 3 Verwirklichung des Satzungszweckes
1. Zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks wird der Verein tätig, indem er bei
traditionellen Veranstaltungen mitwirkt oder sie selbst ausrichtet.
2. Insbesondere gehört zu den Verpflichtungen des Vereins die Pflege und sinnvolle
Gestaltung des rheinischen Karnevals.
§ 4 Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Der Verein hat: aktive Mitglieder; inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Bürgerin werden, die die Satzung anerkennt. Die
Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte
Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Das Vorschlagsrecht für die Ehrenmitgliedschaft
hat der erweiterte Vorstand. Die Mitgliederversammlung soll darüber entscheiden.
3. Der Jahresbeitrag wird von den jeweiligen Kassiererinnen vor Ablauf des Geschäftsjahres
erhoben.
4. Die Ehrenmitglieder und Mitglieder ab 75 Jahren sind beitragsfrei.
§ 5 Organe des Vereins sind:
§ 6 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der 1. Vorsitzenden, der
Präsidentin, der Stellvertreterin der 1. Vorsitzenden, also die 2. Vorsitzende, der
Schriftführerin, der beiden Kassiererinnen (Unkel und Scheuren). Es können bis zu zwei
weitere Beisitzer bestellt werden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand sowie den zwei Beisitzerinnen.
2. Die Amtszeit dauert 3 Jahre. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Stellvertreter berufen. Der Vorstand entscheidet jährlich neu über die Besetzung des Elferrats.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Ihnen obliegen die Brauchtumspflege und Interessenvertretung des
Vereins.
4. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 7 Wahl des Vorstands
1. Von der Mitgliederversammlung wird zunächst die 1. Vorsitzende gewählt, dann die weiteren
Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des jeweiligen Geschäftsbereichs, dann die
Sitzungspräsidentin. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß geladene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig.
Sie wird von der Vorsitzenden geleitet. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die von der Schriftführerin und der 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
2. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen statt. Wenn beim 3. Wahlgang erneut
Stimmengleichheit auftritt, entscheidet das Los.
§ 8 Sitzungen des Vorstands
1. Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch 6 x jährlich, schriftlich
unter Angabe des Tagesordnung zu Sitzungen ein. Sie muss dies auch zusätzlich dann tun,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufungsfrist muss zwei
Wochen betragen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter die
1. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden.
3. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich niedergelegt und von Vorsitzender und
Schriftführerin unterschrieben.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden aktiven
Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind,
durch die Versammlung der Mitglieder geordnet.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder (siehe § 7 Abs. 1). Sie bestimmt
weiter zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder erschienen ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz Unkel
über.
§ 12 Anhang zur Satzung
Stirbt ein Mitglied, so erhält es ein Grabgesteck in Vereinsfarben.
Unkel, den 18. Dezember 1992
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